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Kennzeichenmitnahme innerhalb Sachsens ab 01.09.2010

22.07.2010

Ab 01.09.2010 kann der Halter sein Kennzeichen innerhalb Sachsens mitnehmen wenn

das Fahrzeug zugelassen ist und keine Halter-Umschreibung stattfindet.

Es darf kein auslaufendes Kennzeichen sein (z. B. DW).

Auch bei Mitnahme des Kennzeichens muss die Adressänderung in die Papiere eingetragen werden.

Die Gebühr bei Kennzeichenmitnahme unterscheidet sich nicht von einer normalen Umschreibung mit Kennzeichenänderung.

Eine EVB ist nur notwendig, wenn die alte ZB1 vor dem 01.10.2005 ausgestellt wurde.

Es können neue Kennzeichen mit der alten Nummer gefertigt werden.

Sobald die mitgenommene Nummer auf einen anderen Halter umgeschrieben werden soll, wird ein neues Kennzeichen des neuen Amtes zugeteilt. Das mitgenommene Kennzeichen geht dann wieder an das kennzeichenführende Amt zurück.

Der Halter kann sein bereits mitgenommenes Kennzeichen im neuen Amt im Zuge einer Außerbetriebsetzung auch auf sich und das abgemeldete Fahrzeug zum Zwecke der Wiederzulassung (ohne Halterwechsel) zeitlich begrenzt reservieren.

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